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10.
Da die Leistungen der Pflegeversicherung Vorrang
haben, ist zunächst ein Antrag auf Leistungen nach
dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) bei der zuständigen
Pflegekasse zu stellen. Nur wenn die Leistungen
der Pflegekasse nicht ausreichen, prüft der
Sozialhilfeträger, ob die notwendigen (Mehr-)kosten
aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.
Hilfe zur vollstationären Pflege
(Pflegeeinrichtung)
Die Kosten sind von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich.
Diese sind den Vergütungsvereinbarungen
zu entnehmen und können bei den Pflegeeinrichtungen
erfragt werden. Bei Pflegebedürftigen,
die nicht mindestens die Voraussetzungen des Pflegegrades
II erfüllen, ist die Übernahme der Kosten
für die vollstationäre Pflege nur möglich, wenn ambulante
Hilfen nicht geeignet, nicht zumutbar oder
nicht wirtschaftlich sind. Ob diese Voraussetzungen
vorliegen, ist vor der Aufnahme in die stationäre
Pflegeeinrichtung beim Sozialhilfeträger zu klären.
Der tägliche Pflegesatz setzt sich aus folgenden Bestandteilen
zusammen:
l Pflegebedingte Aufwendungen
l Ausbildungsumlage Altenpflege
l Unterkunft
l Verpflegung
l Investitionskosten (= Kosten für den Bau und die
technische Unterhaltung des Heimes)
Die Einrichtung differenziert diese Kosten und
schließt einen Wohn- und Betreuungsvertrag.
Auch hier gilt:
Zunächst ist ein Antrag auf Leistungen nach dem
Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) bei der zuständigen
Pflegekasse zu stellen. Nur wenn die Leistungen
der Pflegekasse nicht ausreichen prüft der Sozialhilfeträger,
ob die notwendigen Mehrkosten aus
Sozialhilfemitteln übernommen werden können.
Alleinstehende haben das Einkommen grundsätzlich
in voller Höhe einzusetzen. Vom Sozialhilfeträger
wird ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung
gewährt.
Lebt ein Ehepartner in einer stationären Einrichtung
und der andere zu Hause, wird ein Einkommenseinsatz
unter Berücksichtigung der Haushaltskosten
berechnet
Pflegewohngeld
Bei vollstationärer Pflege in Einrichtungen können
die Investitionskosten in den meisten Fällen durch
Pflegewohngeld finanziert werden, wenn
l das eigene Einkommen nicht ausreicht, um die
gesamten Heimkosten zu finanzieren
l das Vermögen einen Betrag von 10.000 (Ehepaar
15.000) Euro nicht übersteigt
Bei der Zahlung von Pflegewohngeld wird nicht geprüft,
ob unterhaltspflichtige Angehörige in der Lage
sind, Zahlungen zu leisten. Das Pflegewohngeld,
das die Investitionskosten der Einrichtung deckt,
wird gezahlt für Einrichtungen in NRW und für Personen,
die vor Heimeinzug ihren Wohnsitz in NRW
hatten. Die Antragstellung erfolgt in der Regel durch
die Pflegeeinrichtung.
Weitere Fragen zur Zahlung von Sozialhilfe und
Pflegewohngeld sowie zum Elternunterhalt beantworten
die Sachbearbeiter beim Kreis Lippe:
Kreis Lippe
( 0 52 31/62-0
Internet: www.kreis-lippe.de
10.4.3 Interessenvertretungen der
Bewohner und Bewohnerinnen von
Betreuungseinrichtungen
Das Wohn- und Teilhabegesetz NRW garantiert älteren
und pflegebedürftigen Menschen, die in einer
Betreuungseinrichtung leben, dass sie an der Gestaltung
ihrer Lebensverhältnisse, dem Alltag, mitwirken
dürfen. Diese Mitwirkung der Bewohnerinnen
und Bewohner erfolgt durch Bewohnerbeiräte.
In den Bewohnerbeirat können sowohl Bewohnerinnen
und Bewohner als auch Personen, die nicht
in der Einrichtung wohnen (Angehörige, Betreuer,
Mitglieder der Seniorenbeiräte etc.), gewählt werden.
Kann ein Bewohnerbeirat nicht gebildet werden,
ist es möglich, die Interessen durch ein Vertretungsgremium,
das aus Angehörigen und Betreuern
bestehen kann, vertreten zu lassen.
Sollte die Bildung eines solchen Gremiums nicht
möglich sein, kann durch die zuständige Behörde
(Heimaufsicht) eine Vertrauensperson bestellt werden.
Die zuständige Behörde (s. auch Punkt 10.4.4)
berät und unterstützt Bewohnerbeiräte, Vertretungsgremien
oder Vertrauenspersonen in ihrer Arbeit.
/www.kreis-lippe.de