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9.
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Regionaldirektion Westfalen-Lippe
Salzmannstr. 156, 48159 Münster
( 02 51/21 02-0, Fax: 02 51/21 85 69
E-Mail: westfalen-lippe@unfallkasse-nrw.de
9.4 Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel. Dazu
gehören beispielsweise Pflegebetten, Notrufsysteme,
Betteinlagen, Einmalhandschuhe, etc. …
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel.
Teilweise werden die Kosten für Pflegehilfsmittel
erstattet. Nähere Informationen erhalten Sie
z. B. bei den Pflegekassen, in Sanitätsfachgeschäften
und bei den ambulanten Pflegediensten (ab Seite
84).
9.5 Die Pflegeversicherung
Allgemeines
Aufgrund des umfangreichen Themenfeldes ist es
in dieser Broschüre nur möglich, generelle, grundsätzliche
Hinweise zu geben. Im konkreten Einzelfall
ist es empfehlenswert, sich an eine der genannten
Auskunfts- und Beratungsstellen, insbesondere
dem trägerneutralen gemeinsamen Pflegestützpunkt
der Pflegekassen und des Kreises Lippe
(s. Seite 74) oder direkt an die zuständige Pflegekasse
zu wenden.
Seit dem 01.01.2017 gibt es fünf Pflegegrade. Es erfolgt
eine Einstufung durch den Medizinischen
Dienst der Krankenkasse von Pflegegrad 1 (geringe
Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit) bis hin
zu Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigungen der
Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen
Anforderungen an die pflegerische Versorgung).
Die Versicherten, die bereits Pflegeleistungen aus
der Pflegeversicherung vor dem 01.01.2017 bezogen,
wurden automatisch in das neue System überführt.
Antragstellung
Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Antrag
gewährt. Eine Voraussetzung ist, dass die versicherte
Person in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung
mindestens zwei Jahre als Mitglied oder
Familienangehöriger versichert war.
9.5.1 Pflegegutachten
Die Pflegekasse beauftragt in der Regel den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein
Gutachten zu erstellen, um den Pflegegrad in einem
Begutachtungsverfahren (in dem einheitliche Richtlinien
zu beachten sind) zu ermitteln. Hier werden
auch die kognitiven Fähigkeiten, Verhaltensweisen
sowie die Möglichkeit zur Gestaltung des Alters in
den Blick genommen. So wird beispielsweise überprüft,
ob die Antragsteller zeitlich und räumlich orientiert
sind oder Risiken und Gefahren erkennen
können. Über ein Punktesystem wird dann der Pflegegrad
festgelegt. Je höher der Grad, desto umfangreicher
die Leistungen der Pflegeversicherung. Die
Unternehmen der privaten Pflegepflichtversicherung
beauftragen als Gutachter die Medicproof
GmbH, für die die gleichen Maßstäbe wie für den
MDK gelten.
Mit Einführung der fünf Pflegegrade und Definition
des Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist auch die Einführung
eines neuen Begutachtungsinstruments verbunden,
das die Feststellung von Pflegebedürftigkeit
grundlegend verändert. Die Selbstständigkeit
eines Menschen, seine Ressourcen und seine Fähigkeiten
werden differenziert erfasst. Der ressourcenorientierte
Ansatz ermöglicht zudem eine systematischere
Erfassung von Präventions- und
Rehabilitationsbedarf. Zentraler Maßstab des neuen
Instruments ist der Grad der Selbstständigkeit
eines Menschen und das „Angewiesen sein“ auf
personelle Unterstützung durch andere.
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