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9.
Das neue Verfahren erfasst nicht nur die klassischen
Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität
sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Neu ist, dass
die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten,
die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
sowie die Gestaltung von Alltagsleben und sozialen
Kontakten umfassend betrachtet werden. Das
neue Instrument stellt damit den Menschen, seine
Ressourcen und Fähigkeiten in den Mittelpunkt. In
umfassender Weise werden die konkreten individuellen
Problemlagen eines Menschen erfasst. Bei der
Begutachtung werden die gesundheitlich bedingten
Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der
Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Module) erhoben
und mit Punkten bewertet.
Die Begutachtungsrichtlinien können unter www.
mds-ev.de/richtlinienpublikationen/richtliniengrundlagen
der-begutachtung.html eingesehen
werden.
Die Pflegegrade
Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische
oder gesundheitliche Belastungen nicht
selbstständig kompensieren kann. Die Pflegebedürftigkeit
muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens
sechs Monate und mit mindestens der in
§ 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
Die sechs verschiedenen Bereiche, in denen die Beeinträchtigungen
der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
der Menschen beurteilt werden sind:
1. Mobilität: Körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel
morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer
gehen, Fortbewegen innerhalb des
Wohnbereichs, Treppensteigen
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
Zum Beispiel: Orientierung über Ort und Zeit,
Sachverhalte begreifen, Erkennen von Risiken,
andere Menschen im Gespräch verstehen
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
Zum Beispiel Unruhe in der Nacht oder Ängste
und Aggressionen, die für sich und andere belastend
sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen
4. Selbstversorgung: Zum Beispiel sich selbstständig
waschen und ankleiden, essen und trinken,
selbstständige Benutzung der Toilette
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang
mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
und Belastungen: Zum Beispiel die
10 %
Modul 1
+ + + + = PG
Pflegegrad
15 %
40 %
Modul 4
20 %
Modul 5
15 %
Modul 6
Modul 2+3
Fünf Pflegegrade (PG) geben das Ausmaß
der Pflegebedürftigkeit an:
PG 1 geringe Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
PG 2 erhebliche Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
PG 3 schwere Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
PG 4 schwerste Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
PG 5 schwerste Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
mit besonderen Anforderungen an die
pflegerische Versorgung
Fähigkeit, haben die Medikamente selbst einnehmen
zu können, die Blutzuckermessung
selbst durchzuführen und deuten zu können
oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator
zurecht zu kommen, den Arzt selbstständig aufsuchen
zu können
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
Zum Beispiel die Fähigkeit haben, den Tagesablauf
selbstständig zu gestalten, mit anderen
Menschen in direkten Kontakte zu treten
oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen.
Die Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK)
prüfen, wie selbstständig jemand ist und welche
Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder
der Fähigkeiten vorliegen. Erst aufgrund einer
Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen
erfolgt die Einstufung in einen der
fünf Pflegegrade.
So soll eine individuelle Einstufung der Pflegebedürftigkeit
erreicht werden. Um zu bestimmen, wie
selbstständig jemand noch handeln kann, werden
die genannten sechs Lebensbereiche betrachtet
und erkennbare körperliche, geistige und psychische
Einschränkungen erfasst. Diese sechs geprüften
Lebensbereiche fließen mit unterschiedlicher
Gewichtung in die Gesamtbewertung ein.