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WEGWEISER FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN
80
9.
9.5.2 Die Leistungsinhalte
der Pflegeversicherung
Pflegegeld erhalten Versicherte, wenn die Pflege
von Angehörigen oder Bekannten ehrenamtlich
übernommen wird (Laienpflege). Die einzelnen Beträge
ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle
auf Seite 81.
Pflegesachleistungen werden für den Einsatz von
ambulanten Pflegediensten gezahlt. Diese rechnen
direkt mit der Pflegekasse ab. Die einzelnen Beträge
ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Bei der Kombinationsleistung können sowohl Pflegeleistungen
der Pflegedienste für die häusliche
Pflege als „Sachkosten“ abgerechnet werden, als
auch der dabei nicht verbrauchte Anteil am Höchstbetrag
als „Geldleistung“ für Pflegepersonen beansprucht
werden. Wird beispielsweise 50 % des
Höchstbetrages der „Sachleistung“ verbraucht, stehen
daneben noch 50 % des Pauschalbetrages des
Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades zur Verfügung.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 2
nimmt in einem Kalendermonat Pflegesachleistungen
durch einen Pflegedienst mit einem Kostenaufwand
in Höhe von 344,50 Euro in Anspruch. Der
ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 689
Euro. Er hat somit die Pflegesachleistungen zu 50 %
ausgeschöpft. Daher kann von dem monatlichen
Pflegegeldbetrag des Pflegegrades 2 in Höhe von
316 Euro noch ein Anteil von 50 %, also 158 Euro,
gezahlt werden.
Entlastungsbetrag
Zur Entlastung der Pflegeperson steht Pflegebedürftigen
zusätzlich ein Entlastungsbetrag in Höhe von
125 Euro pro Monat zur Verfügung.
Der Betrag ist zweckgebunden zu verwenden für
Leistungen
l der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege (z. B. Unterkunft
und Verpflegung)
l der zugelassenen Pflegedienste, ausgenommen
Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (z. B.
Körperpflege ab Pflegegrad 2)
l der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur
Unterstützung im Alltag (z. B. durch Betreuungsgruppen
für Demenzkranke oder familienentlastende
Dienste)
Nicht verbrauchte Monatsbeträge können angespart
werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr
nicht ausgeschöpft, ist der Restanspruch bis
zum 30.06. des folgenden Jahres übertragbar. Danach
verfällt er.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen werden unabhängig
von dem jeweiligen Pflegegrad zur Verfügung
gestellt, und zwar leihweise. Für technische
Hilfsmittel besteht eine Zuzahlungspflicht von
10 %, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel. Für
„zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ wie
beispielsweise Einmalhandschuhe und Einmal-
Bettschutzeinlagen werden Ausgaben bis zu 40 Euro
monatlich übernommen (Beantragung beim
Kauf). In der stationären Pflege sind Pflegehilfsmittel
von der Pflegeeinrichtung bereitzustellen.
Maßnahmen zur
Wohnumfeldverbesserung
Für die Verbesserung des Wohnumfeldes (beispielsweise
Anbringen von Handläufen und Haltegriffen,
Beseitigung von Schwellen und Stufen durch Einbau
von Rampen) können von der Pflegeversicherung
Kosten bis zur Obergrenze von 4.000 Euro je
Maßnahme bewilligt werden.
Sind gleichzeitig verschiedene Um- oder Einbauten
nötig (beispielsweise Türverbreiterungen und Rollstuhlrampe
und Treppenlift), so gelten diese einheitlich
als eine Umbaumaßnahme. Ein erneuter
Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des
Wohnumfeldes ist nur möglich, wenn eine zwischenzeitlich
eingetretene Veränderung der Pflegesituation
dies erfordert.
Informationen können Sie sich bei der Wohnberatung
des Kreises Lippe einholen.
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege ist die Pflege durch eine andere
als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn
diese wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen
Gründen verhindert ist. Pro Jahr erstattet die
Pflegekasse maximal 1.612 Euro. Die Ersatzpflege
kann frühestens nach einem halben Jahr Pflege beantragt
werden.