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 7. 
 cke. Bei der „Unterschriftsbeglaubigung“ wird allein  
 die Echtheit der Unterschrift öffentlich beglaubigt.  
 Wenn Eigentum in Form einer Immobilie vorhanden  
 ist, ist es erforderlich, die Vorsorgevollmacht öffentlich  
 beglaubigen oder notariell beurkunden zu  
 lassen. Banken und Sparkassen verlangen häufig  
 Vollmachten auf bankeigenen Vordrucken. Bei den  
 Geldinstituten ist es fraglich, wie weit sie andere  
 Vollmachten anerkennen. 
 Mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht kann die  
 Bestellung eines gesetzlichen Betreuers (siehe dort)  
 häufig vermieden werden. Im Gegensatz zu einem  
 Betreuer werden bevollmächtigte Personen jedoch  
 nicht vom Amtsgericht „überprüft“.  
 Um Missbrauch auszuschließen sollte man genau  
 überlegen, wem man eine Vollmacht erteilt. 
 7.4	 Notfallkarte 
 Die Notfallkarte kann Leben retten. Sie besteht aus  
 einem  vom Patienten  auszufüllenden  Vordruck.  
 Hier werden persönliche Daten und Angaben zu  
 Hausarzt, Krankenkasse, Patientenverfügung sowie  
 Erkrankungen, Medikationen, Allergien und Hilfsmitteln  
 eingetragen.  
 Eine Ausfertigung sollte man immer bei sich tragen,  
 eine zweite direkt neben der Wohnungstür in Augenhöhe  
 oder am Telefon anbringen. So haben die  
 Retter im Notfall schnellen Zugang zu den Daten,  
 die sie für eine Akutbehandlung benötigen. 
 Die Notfallkarte ist als Kopiervorlage am Ende der  
 Broschüre zu finden sowie bei allen Stadt- und  
 Gemeindeverwaltungen zu erhalten. 
 7.5	 Patientenverfügung 
 Eine Patientenverfügung zu verfassen ist nicht einfach. 
  Sie muss immer individuell erstellt sein und  
 mit Familienangehörigen und auch dem Hausarzt  
 ausführlich besprochen werden. In einer Patientenverfügung  
 kann schriftlich für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit  
 im Voraus festgelegt werden, ob  
 und wie man in bestimmten Situationen ärztlich  
 behandelt werden möchte.  
 Die Patientenverfügung kann auch um Bitten oder  
 bloße Richtlinien für eine  Vertreterin oder einen  
 Vertreter sowie für die behandelnden Ärztinnen  
 und Ärzte und das Behandlungsteam ergänzt werden. 
   
 Zudem kann es sinnvoll sein, auch persönliche  
 Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben  
 und Sterben und religiöse Anschauungen als  
 Ergänzung und Auslegungshilfe in der Patientenverfügung  
 zu schildern. 
 Auf diese Weise kann man Einfluss auf eine spätere  
 ärztliche Behandlung nehmen und damit das eigene  
 Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn  
 man selber zum Zeitpunkt der Behandlung nicht  
 mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig  
 ist. 
 Es gibt eine große Vielzahl verschiedener Muster für  
 Patientenverfügungen. Gerade wegen der Vielzahl  
 an Mustern und Formularen für Patientenverfügungen, 
  die es in der Praxis gibt, sind viele Bürgerinnen  
 und Bürger verunsichert, welches Muster sie verwenden  
 können und ob überhaupt die Verwendung  
 eines Musters sinnvoll ist.  
 So vielfältig wie die Wertvorstellungen und Glaubensüberzeugungen  
 der Bürgerinnen und Bürger  
 sind, können auch die individuellen Entscheidungen  
 des Einzelnen sein, die sich daraus ergeben und  
 die dann ihren Ausdruck in einer Patientenverfügung  
 finden. Deshalb kann es kein einheitliches  
 Muster geben, das für jeden Menschen gleichermaßen  
 geeignet wäre. 
 Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz  
 eingesetzte Arbeitsgruppe „Patientenautonomie  
 am Lebensende“ hat sich allerdings  
 damit  befasst,  wie man Bürgerinnen  und  Bürgern