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7.
cke. Bei der „Unterschriftsbeglaubigung“ wird allein
die Echtheit der Unterschrift öffentlich beglaubigt.
Wenn Eigentum in Form einer Immobilie vorhanden
ist, ist es erforderlich, die Vorsorgevollmacht öffentlich
beglaubigen oder notariell beurkunden zu
lassen. Banken und Sparkassen verlangen häufig
Vollmachten auf bankeigenen Vordrucken. Bei den
Geldinstituten ist es fraglich, wie weit sie andere
Vollmachten anerkennen.
Mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht kann die
Bestellung eines gesetzlichen Betreuers (siehe dort)
häufig vermieden werden. Im Gegensatz zu einem
Betreuer werden bevollmächtigte Personen jedoch
nicht vom Amtsgericht „überprüft“.
Um Missbrauch auszuschließen sollte man genau
überlegen, wem man eine Vollmacht erteilt.
7.4 Notfallkarte
Die Notfallkarte kann Leben retten. Sie besteht aus
einem vom Patienten auszufüllenden Vordruck.
Hier werden persönliche Daten und Angaben zu
Hausarzt, Krankenkasse, Patientenverfügung sowie
Erkrankungen, Medikationen, Allergien und Hilfsmitteln
eingetragen.
Eine Ausfertigung sollte man immer bei sich tragen,
eine zweite direkt neben der Wohnungstür in Augenhöhe
oder am Telefon anbringen. So haben die
Retter im Notfall schnellen Zugang zu den Daten,
die sie für eine Akutbehandlung benötigen.
Die Notfallkarte ist als Kopiervorlage am Ende der
Broschüre zu finden sowie bei allen Stadt- und
Gemeindeverwaltungen zu erhalten.
7.5 Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung zu verfassen ist nicht einfach.
Sie muss immer individuell erstellt sein und
mit Familienangehörigen und auch dem Hausarzt
ausführlich besprochen werden. In einer Patientenverfügung
kann schriftlich für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit
im Voraus festgelegt werden, ob
und wie man in bestimmten Situationen ärztlich
behandelt werden möchte.
Die Patientenverfügung kann auch um Bitten oder
bloße Richtlinien für eine Vertreterin oder einen
Vertreter sowie für die behandelnden Ärztinnen
und Ärzte und das Behandlungsteam ergänzt werden.
Zudem kann es sinnvoll sein, auch persönliche
Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben
und Sterben und religiöse Anschauungen als
Ergänzung und Auslegungshilfe in der Patientenverfügung
zu schildern.
Auf diese Weise kann man Einfluss auf eine spätere
ärztliche Behandlung nehmen und damit das eigene
Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn
man selber zum Zeitpunkt der Behandlung nicht
mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig
ist.
Es gibt eine große Vielzahl verschiedener Muster für
Patientenverfügungen. Gerade wegen der Vielzahl
an Mustern und Formularen für Patientenverfügungen,
die es in der Praxis gibt, sind viele Bürgerinnen
und Bürger verunsichert, welches Muster sie verwenden
können und ob überhaupt die Verwendung
eines Musters sinnvoll ist.
So vielfältig wie die Wertvorstellungen und Glaubensüberzeugungen
der Bürgerinnen und Bürger
sind, können auch die individuellen Entscheidungen
des Einzelnen sein, die sich daraus ergeben und
die dann ihren Ausdruck in einer Patientenverfügung
finden. Deshalb kann es kein einheitliches
Muster geben, das für jeden Menschen gleichermaßen
geeignet wäre.
Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
eingesetzte Arbeitsgruppe „Patientenautonomie
am Lebensende“ hat sich allerdings
damit befasst, wie man Bürgerinnen und Bürgern