WEGWEISER FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN
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11.
Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum
Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch
darauf. Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.
Der Antrag kann bei der Wohngeldstelle Ihrer
Stadt- oder Gemeindeverwaltung gestellt werden (s.
Seite 30).
11.3 Sozialhilfe – Ihr gutes Recht
Wenn Sie Schwierigkeiten haben, Ihren notwendigen
Lebensunterhalt – wie z. B. Essen, Kleidung,
Wohnung, Hausrat, Strom sowie auch Miete bzw.
Heiz- und Nebenkosten – aus eigenem Einkommen
und Vermögen zu bestreiten, sollten Sie sich nicht
schämen, die Hilfe der Träger der Sozialhilfe in Anspruch
zu nehmen!
Dies gilt – unabhängig von Ihrem Alter – auch dann,
wenn Sie durch bestimmte Umstände oder Ereignisse
wie z. B. Krankheit, drohende Behinderung
oder Eintritt von Pflegebedürftigkeit auf finanzielle
Unterstützung angewiesen sind.
Die Träger der Sozialhilfe sind aber nicht nur in
finanziellen Notlagen für Sie da, sondern können
Ihnen auch in vielen Fragen „Wegweiser“ zu weitergehender
Hilfe sein. Scheuen Sie sich also nicht,
dort nach Hilfe zu fragen!
Einige kurze Hinweise zur Sozialhilfe:
Ob und welche Hilfe (z. B. laufende oder einmalige
Geldleistung, Grundsicherung) für Sie in Frage
kommt, muss im Einzelnen geprüft werden.
Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich nachrangige
Leistungen, das heißt, eigene Leistungen, die Hilfe
der Familie (Unterhaltsleistungen) oder die Leistungen
anderer Träger (Krankenkasse, Pflegekasse,
Wohngeldstelle) sind vorab zu berücksichtigen.
Das heißt aber nicht, dass möglicherweise vorhandenes
Bar- oder Grundvermögen erst restlos aufgezehrt
sein muss, ehe Sie Sozialhilfe bekommen können.
Hier gibt es je nach Hilfeart unterschiedliche
Freibeträge, die Sie nicht einsetzen müssen.
Sozialhilfe muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt
werden, auch nicht bei späterem Wohlstand. Sie muss
nur erstattet werden, wenn sie von vornherein als
Darlehen gezahlt wurde oder wenn Sie die Gewährung
der Sozialhilfe schuldhaft oder grob fahrlässig
(z. B. durch falsche Angaben) herbeigeführt haben.
Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere
Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung
(s. Seite 30).
Informationen zur Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch
XII erhalten Sie ab Seite 74.
Bitte beachten Sie, dass für Menschen mit Behinderung
und Kriegsbeschädigte (und deren Hinterbliebene)
der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig
ist.
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Freiherr-vom-Stein-Platz 1, 48133 Münster
( 02 51/5 91-01, Fax: 02 51/5 91-33 00
Schreibtelefon (für Gehörlose): 02 51/5 91-47 99
E-Mail: lwl@lwl.org
11.4 Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung
Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche
oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff
auf ihre Kinder befürchten. Bei der Grundsicherung
wird auf den Unterhaltsrückgriff
gegenüber Kindern verzichtet, sofern deren Einkommen
nicht über einer bestimmten Einkommenshöhe
(100.000 Euro brutto) liegt. Dadurch soll
einem der Hauptgründe für verschämte Altersarmut
entgegengewirkt werden.
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben
Personen, die
l das Renteneintrittsalter (je nach Geburtsjahrgang
zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr) erreicht
haben oder
l das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft
erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt
nicht aus eigenem Einkommen oder
Vermögen bestreiten können.
Der Bezug einer Rente ist nicht erforderlich.
Grundsicherungsleistungen werden nur auf Antrag
gewährt. Der Antrag kann bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung
(s. Seite 30) sowie beim Rentenversicherungsträger
gestellt werden.
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