WEGWEISER FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN
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10.
l Erhalten Sie einen eigenen Hausschlüssel?
l Wie ist die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel?
l Wird ein Probewohnen angeboten?
l Wie ist der erste Eindruck?
Zudem bestehen im Internet Hilfen zur „Heimsuche“.
Z. B. die Checkliste von Ankgelika Zegelin
„Woran erkennt man ein gutes Heim?“ Zu finden
unter:
https://www.angelika-zegelin.de/materialien/
Lassen Sie sich ein Muster des Heimvertrages, eine
Kopie der Konzeption und die Heimordnung aushändigen,
damit Sie sich diese in Ruhe anschauen
können.
Die Adressen der lippischen Pflegeeinrichtungen
finden Sie ab Seite 98.
10.4.2 Finanzierung der Kosten bei
Pflegebedürftigkeit durch die
Sozialhilfe
Nachrang der Sozialhilfe
Wer nicht in der Lage ist, die Kosten der Pflege aus
eigenen Mitteln zu finanzieren, kann Leistungen
der Sozialhilfe nach den Vorschriften der Hilfe zur
Pflege beantragen. Sozialhilfeleistungen sind
grundsätzlich nachrangig, d. h. zunächst sind u. a.
anzurechnen:
l Eigenes Einkommen und Vermögen
l Ansprüche gegenüber Dritten (z. B. Leistungen
der Kranken- oder Pflegeversicherung)
l Verpflichtungen anderer (z. B. Unterhalt, Verpflichtungen
aus Verträgen, Herausgabeverpflichtung
bei Schenkungen)
Vom Vermögen verbleibt ein gestaffelter Freibetrag
für Alleinstehende bzw. für Ehepaare. Zum Vermögen
gehört das gesamte verwertbare Vermögen, d. h.
die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter, wie
z. B. Grund-, Betriebs- und Kapitalvermögen, Kraftfahrzeuge,
Schmuck- und Kunstgegenstände, Gesellschaftsanteile,
vertragliche Ansprüche, Schenkungsrückforderungsansprüche.
Verhältnis zu den Leistungen der
Pflegeversicherung
In Kapitel 9 werden die Leistungen der Pflegeversicherung
und das neue Begutachtungsverfahren ab
01.01.2017 beschrieben. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
sowie die neuen Pflegegrade (1 bis 5)
finden auch in der Sozialhilfe Anwendung. Leistungsberechtigt
nach dem Sozialgesetzbuch XII
(Sozialhilfe) sind Pflegebedürftige, die finanziell bedürftig
sind und nicht in der sozialen Pflegeversicherung
versichert sind oder deren pflegerischer
Bedarf nicht durch die Leistungen der Pflegversicherung
vollständig sichergestellt wird.
Vorrang der häuslichen Pflege
Die Vorschriften der Hilfe zur Pflege enthalten den
Grundsatz, dass die häusliche Pflege der teilstationären
oder stationären Pflege vorgeht. Anspruch
auf Leistungen in stationären Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen)
besteht, wenn häusliche oder teilstationäre
Pflege (Tagespflege, Kurzzeitpflege) nicht
möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls
nicht in Betracht kommt.
Hilfe zur häuslichen Pflege
Folgende Leistungen können bei den Pflegegraden
2 bis 5 in Betracht kommen:
l Pflegegeld
l Pflegesachleistung
l Betreuungs- und Entlastungsleistung (zweckgebunden
für Entlastung, Alltagsgestaltung, Unterstützungsangebote)
l Verhinderungspflege
l Pflegehilfsmittel
l Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
l Erstattung der angemessenen Aufwendungen
zur Alterssicherung der Pflegeperson/Beratung
…
Folgende Leistungen können bei Pflegegrad 1 in Betracht
kommen:
l Pflegehilfsmittel
l Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
l Entlastungsbetrag (zweckgebunden für Entlastung,
Alltagsgestaltung, Unterstützungsangebote)
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