Unter Tages- und Nachtpflege versteht man die zeitweise
Betreuung in einer Pflegeeinrichtung. Die Tages
oder Nachtpflege in einer Vertragseinrichtung
übernimmt die Pflegekasse, wenn die häusliche
Pflege nicht in ausreichendem Umfang möglich ist.
Sie umfasst auch die notwendige Beförderung zwischen
Wohnung und Einrichtung. Tages- und
Nachtpflege kann auch mit Pflegesachleistungen
oder Pflegegeld ohne Kürzung in vollem Umfang in
Anspruch genommen werden.
Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung kann in
Anspruch genommen werden, wenn die Pflege zu
Hause vorübergehend oder noch nicht ausreichend
möglich ist, z. B. im Anschluss an einem Krankenhausaufenthalt
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9.
Tages- und Nachtpflege
Kurzzeitpflege
Art der Leistung PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Häusliche Pflege – Pflegesachleistungen
Anspruch nur über
Entlastungsbetrag
689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Häusliche Pflege – Pflegegeld – 316 € 545 € 728 € 901 €
Verhinderungspflege – Aufwendungen
– 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
bis 6 Wochen im Kalenderjahr
Kurzzeitpflege – Aufwendungen bis
8 Wochen im Kalenderjahr
Anspruch nur über
Entlastungsbetrag
1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
Anspruch nur über
Entlastungsbetrag
689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Entlastungsbetrag 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €
Vollstationäre Pflege Anspruch nur über
Entlastungsbetrag
770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €
Zum Verbrauch bestimmte
Pflegehilfsmittel
40 € 40 € 40 € 40 € 40 €
Maßnahmen zur Verbesserung
des individuellen Wohnumfeldes
Aufwendungen in Höhe von bis zu
4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 €
PG = Pflegegrad
oder bei Krisensituationen.
Wohngruppen
Eine Alternative zur Pflegeeinrichtung kann eine individuell
betreute Wohngruppe sein, in der wenige
Pflegebedürftige in Gemeinschaft zusammen wohnen.
Diese Wohnformen zwischen der ambulanten
und stationären Betreuung werden unter bestimmten
Voraussetzungen von der Pflegeversicherung
zusätzlich unterstützt.
Vollstationäre Pflege
Vollstationäre Pflege kommt in Betracht, wenn die
häusliche Pflege nicht möglich ist. Hier übernimmt
die Pflegekasse die Kosten für die pflegerische Versorgung,
die medizinische Behandlungspflege, sowie
für die soziale Betreuung in einer Pflegeeinrichtung,
soweit der Antragsteller pflegeversichert ist.
Die folgende Leistungsübersicht zeigt die wesentlichen
Leistungsbeträge ab dem 1. Januar 2017. Die
Tabelle bietet eine erste Orientierung. Im Bedarfsfall
sollten sich Versicherte individuell durch ihre
Pflegekassen beraten lassen:
Der Pflegegrad 1 erstreckt sich auf Personen, die nur
wenig personelle Unterstützung (Teilhilfe bei
Selbstversorgung, Verlassen der Wohnung, Haushaltsführung)
benötigen. Seit 2017 können Sie sich
für Hilfen, die Sie im Alltag unterstützen, bis zu 125
Euro erstatten lassen.